Neues Medikament namens Cytopoint
Neue Regelungen beim Einsatz von Antibiotika auch bei Kleintieren
Im Februar 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dass durch die „Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung“ (TÄHAV) der Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin neuen Regeln unterworfen werden soll. Diese Neuregelung ist nun seit dem 01.03.2018 in Kraft und muss von allen Tierärzten verpflichtend umgesetzt werden.
Hintergrund für diese Gesetzesänderung ist der „One-Health-Gedanke“, der beinhaltet, dass die Gesundheit von uns Menschen eng mit der Gesundheit unserer Haustiere verknüpft ist: durch einen unbedachten Einsatz von Antibiotika bei Mensch und Tier – insbesondere von neueren Wirkstoffen, die auch als „Reserve-Antibiotika“ bezeichnet werden – kann es zu Antibiotika-Resistenzen kommen. Das bedeutet, dass ein Antibiotikum gegen bestimmte Bakterien nicht mehr wirkt, weil diese resistent geworden sind. Mit den neuen Richtlinien soll dieser Resistenzbildung vorgebeugt werden.
Aus diesem Grund müssen wir Tierärzte beim Einsatz von Antibiotika nun verschiedene Neuerungen beachten: die wichtigste Veränderung ist, dass wir Reserve-Antibiotika nur noch dann einsetzen dürfen, wenn wir im Labor ein so genanntes Antibiogramm machen lassen. Dazu müssen wir eine Tupferprobe des erkrankten Tieres ins Labor einsenden, wo dann getestet wird, welches Bakterium die Erkrankung verursacht und welches Antibiotikum dagegen wirksam ist. Auch, wenn die antibiotische Behandlung auf einen anderen Wirkstoff umgestellt werden soll, weil beispielsweise das erste Antibiotikum nicht greift, müssen wir nun ein solches Antibiogramm anfertigen lassen.
Obwohl der Grundgedanke dieser Neuregelung wichtig für die Gesundheit von uns allen ist, bedeutet die Umsetzung jedoch leider für einzelne Patienten, dass durch die notwendigen Laboruntersuchungen zusätzliche Kosten für Sie als Besitzer entstehen.
Als ganzheitlich arbeitende Tierärztinnen ist es jedoch ohnehin unser Bemühen, Antibiotika nur dann einzusetzen, wenn dies für die Behandlung Ihres Tieres unerlässlich ist. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dabei nun einige zusätzliche, verpflichtende Regelungen beachten müssen! Wenn Sie weitere Fragen zur neuen Gesetzeslage haben, sprechen Sie uns an!