Die Notdienstgebühr kommt
Ab Februar 2020 wird es zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Regelung des Tierärztlichen Notdienstes kommen; diese werden vom Bundesrat beschlossen und gelten somit verpflichtend für alle Tierarztpraxen und Kliniken in Deutschland.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Es wird eine pauschale Notdienstgebühr von 50,00 Euro netto – also 59,90 Euro brutto inkl. Mehrwertsteuer – eingeführt; diese ist also von jedem Besitzer zu zahlen, der mit seinem Tier eine Versorgung im Notdienst in Anspruch nimmt.
- Darüber hinaus müssen zusätzlich alle im Notdienst erbrachten tierärztlichen Leistungen mindestens nach dem doppelten Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abgerechnet werden; im Notdienst darf maximal nach dem vierfachen Satz abgerechnet werden (bisher: nach dem dreifachen Satz).
- Auch die Zeiten, ab wann es sich um eine Behandlung im Notdienst handelt werden neu definiert: so beginnt die „Nacht“ jetzt um 18:00 Uhr und endet um 8:00 Uhr (bisher 19:00 Uhr und 7:00 Uhr); das „Wochenende“ beginnt freitags um 18:00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 8:00 Uhr (Achtung: wird von einer Praxis eine reguläre Sprechzeit später am Abend angeboten wie bei uns donnerstags, so darf innerhalb dieser regulären Sprechzeiten weiterhin normal abgerechnet werden!).
Warum die Notdienstgebühr notwendig ist:
Tierkliniken sind verpflichtet, eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung an 7 Tagen in der Woche anzubieten. Allerdings geben immer mehr Kliniken ihre Zulassung ab und haben ebenfalls nur noch werktags tagsüber geöffnet. Die häufigsten Gründe für die Rückgabe der Klinikzulassung sind einerseits die immensen Kosten, die eine 24/7-Versorgung für die Kliniken verursacht und andererseits die Schwierigkeit, Mitarbeiter zu finden, die bereit sind, nachts und am Wochenende zu arbeiten.
Mitarbeiter, die im Notdienst eingesetzt werden, erhalten für diese Zeiten wesentlich höhere Löhne bzw. Zuschläge als im Tagdienst – der Bundesverband praktizierende Tierärzte (bpt) hat berechnet, dass die Aufrechterhaltung einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung für eine Klinik monatlich (Personal-)Kosten von etwa 60.000 Euro verursacht!
Das deutsche Arbeitszeitgesetz regelt außerdem, dass zwischen zwei Dienstzeiten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden muss; das bedeutet, dass Mitarbeiter, die nachts Bereitschaftsdienst hatten, nicht am nächsten Tag in der regulären Sprechzeit eingesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt selbst für Rufbereitschaften und Telefonate!
Insgesamt bedeutet das, dass normale Haustierarztpraxen wie wir – rechtskonform – keine 24-Stunden-Erreichbarkeit anbieten können. Und auch für viele Kliniken ist diese Rundum-Versorgung personell und wirtschaftlich schlicht nicht mehr umsetzbar, so dass auch in unserer Gegend in den letzten Jahren insgesamt sechs Tierkliniken die Klinik-Zulassung abgegeben haben.
Die Einführung der Notdienstgebühr soll also vor allem dazu beitragen, dass es für Kliniken und Praxen wieder möglich ist, eine Notdienstversorgung anzubieten, ohne dadurch wirtschaftlich in Schieflage zu geraten. Dadurch trägt sie letztendlich dazu bei, die tierärztliche Notfallversorgung nachts und am Wochenende zu gewährleisten!
Durch die Einführung der Gebühr soll außerdem gesteuert werden, dass im Notdienst vor allem echte, medizinische Notfälle vorgestellt werden und nicht Patienten mit Bagatell-Erkrankungen (Flohbefall, Haarausfall) oder chronischen Beschwerden („er humpelt ja schon seit drei Wochen, aber heute passt es mir gerade gut“) die Wartezimmer füllen.
Da natürlich für den einzelnen Tierbesitzer die Behandlungskosten im Notdienst durch diese Gesetzesänderung deutlich steigen können, empfiehlt es sich, hierfür vorzusorgen: dies kann durch den Abschluss einer Tierkrankenversicherung, aber auch in Form eines Sparbuchs mit einem „Notfallgroschen für den Vierbeiner“ geschehen!